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Statuten
des Vereins
Erlebnis Archäologie
ZVR 1811219013
§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen Erlebnis Archäologie.
(2) Er hat seinen Sitz in Eggenburg und erstreckt seine Tätigkeit auf Europa.
§ 2. Zweck und Ziel
Der Zweck des Vereines ist die Förderung der Archäologie durch Öffentlichkeitsarbeit und das Schaffen eines gemeinsamen Anlaufpunktes für archäologisch und historisch interessierte Personen sowie Institutionen und Forschungseinrichtungen des Fachbereiches der Archäologie und ihrer Partnerwissenschaften zu gegenseitigem Nutzen. Durch die Ermöglichung der Teilnahme von Laien an archäologischen Forschungsprojekten sollen letztere sowohl durch Arbeitskraft als auch durch Geldspenden tatkräftig unterstützt werden.
Der Verein ist nicht auf Gewinn gerichtet.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO.
§ 3. Tätigkeit zur Verwirklichung des Vereinszweckes
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 angeführten Tätigkeiten verwirklicht werden
(2) Als geeignete Mittel dienen:
a) Das Schaffen einer Plattform für Meinungs- und Erlebnisaustausch, die Organisation von Vorträgen, Stammtischen, Workshops, Exkursionen und der Teilnahme an archäologischen Forschungsprojekten
b) Aufklärung über die Möglichkeiten des Forschungszweiges und über mögliche Gefahren durch unsachgemäße und rechtswidrige Herangehensweise von interessierten Laien, Aufklärung über Denkmalschutzgesetze
c) Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Institutionen mit ähnlichem Zweck im In- und Ausland
d) Einrichtung von Spendenmöglichkeiten für archäologische Forschungsprojekte
e) Herausgabe eines Mitteilungsblattes/Newsletters
f) Führen einer Webseite und eines Archäologieblogs
g) Beratung bei der Beschäftigung mit Archäologie – Herausgabe von Literaturtipps, Empfehlungen für DVDs, Arbeitskleidung, etc.
(3) Die erforderlichen Mittel sollten aufgebracht werden durch:
a) Beitritts-, Kursgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Erträgen aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
c) Spenden, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen
§ 4. Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins sind solche, die die Vereinstätigkeit vor Allem durch Einbringen ihrer archäologischen Qualifikation insbesondere ihrer archäologischen Ausbildung und Erfahrung fördern. Die ordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt. Die Zahl der ordentlichen Mitglieder ist mit drei physischen Personen beschränkt.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit insbesondere durch Einbringung von fachlichem Interesse, Wissen und Können, Erfahrungsaustausch, Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages etc. fördern.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig mit Zweidrittelmehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
(4) Vor Entstehung des Vereines erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch die Gründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.
§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
(2) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaftem Verhalten verfügt werden.
(4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem im Abs. 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über den Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines nach Maßgabe der Möglichkeiten zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8. Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§9 und 10), der Vorstand (§ 11 und § 13) mit seinen Organen sowie die Rechnungsprüfer (§ 14).
§ 9. Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat, auf Beschluss des Vorstandes oder zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder, auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder, oder auf Verlangen der Rechtsprüfer, binnen sechs Wochen stattzufinden.
(3) Sowohl zum ordentlichen, wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentliche wie außerordentliche Mitglieder mindestens vier Wochen vor diesem Termin schriftlich einzuladen sowie die übrigen Mitglieder durch Aushang in den Vereinsräumlichkeiten zu informieren. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Obmann.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) (Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 60 Minuten später mit der derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erscheinenden beschlussfähig ist.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Obmann. Bei dessen Verhinderung führt der Schriftführer oder der Kassier den Vorsitz.
§ 10. Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
2. Beschlussfassung über den Voranschlag.
3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer.
4. Feststellung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder.
5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
6. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.
§ 11. Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern und zwar aus dem Obmann, dem Schriftführer und dem Kassier.
(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann. Bei dessen Verhinderung führt der Schriftführer den Vorsitz.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
(10)Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Der Rücktritt ist mit Datum der Zustellung an den Vorstand gültig.
§ 12. Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Erstellung des Jahresvorschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
2. Vorbereitung der Generalversammlung.
3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
4. Information der Mitglieder über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereines in der Generalversammlung.
5. Verwaltung des Vereinsvermögens.
6. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.
7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
§ 13. Besondere Obliegenheiten des Vereins
(1) Der Obmann ist das höchste Leitungsorgan. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach Außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(2) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Ist kein Kassier ernannt worden, obliegt sein Aufgabenbereich gleichermaßen Obmann und Schriftführer.
(4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind vom Obmann und vom Schriftführer gemeinsam zu unterzeichnen.
(5) Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Obmanns der Schriftführer oder der Kassier.
§ 14. Die Rechnungsprüfer
(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über die Überprüfung zu berichten.
(3) Im Übrigen gelten die für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11, Abs. 3,8,9 und 10 sinngemäß.
§ 15. Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung des Vereins der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
(3) Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen der Körperschaft jedenfalls für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, begünstigten Zwecken gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 zu verwenden. Daher ist das verbleibende Vermögen der Körperschaft für den Zweck Förderung der Wissenschaft, insbesondere der Archäologie, zu verwenden.